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Anträge, Formulare & Co.

Was ist für Gruppenleiter*innen verpflichtend und muss geleistet werden? Hierzu zählt das erweiterte Führungszeugnis, welches eingereicht wird und Aufschluss gibt, ob im § 72 Einträge vorliegen.

Darüber hinaus gibt es aber auch Anträge und die euch persönlich Vorteile bringen. So könnt ihr für Eure Freizeiten eine begrenzte Zahl an Sonderurlaub nehmen oder die Jugendleiter-Card (kurz Juleica) beantragen, die euch als Gruppenleiter*in Vorteile verschafft. Wir haben das Wichtigste hier für euch zusammen gefasst.

Du bist für den BDKJ unterwegs? Hier findest du auch das Formular für deine Reisekostenabrechnung.

Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses

Seit 2015 müssen für ehrenamtliche Tätigkeiten erweiterte Führungszeugnisse (EFZ) vorgelegt werden. Hintergrund ist das Bundeskinderschutzgesetz, das gewährleisten soll, dass Kinder nicht unter schädigenden Einflüssen zu leiden haben. Das wichtigste zu diesem Thema findest du in unserer Broschüre Informationen zur Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses im Bistum Speyer

Sollte dein Verband von einem kommunalen Jugendamt gebeten werden, der Rahmenvereinbarung beizutreten, kannst du diesen Text des Bistums Speyer als Nachweis vorlegen, dass das bereits geschehen ist. 

Wenn du ein erweitertes Führungszeugnis beantragen möchtest, benötigst du zuerst eine Bestätigung des Trägers (des Verbandes, der Kirchengemeinde etc.), damit klar ist, dass du auch wirklich als Gruppenleiter*in hier aktiv bist: Hierzu gibt es ein Formular, welches dich auch von den Gebühren befreit. Beim Einwohnermeldeamt erhältst du dann das Führungszeugnis. Es wird an dich - nicht an die zuständige Stelle im Bischöflichen Ordinariat - geschickt! D. h.: Du musst es weiterleiten. Damit deine Daten auch verarbeitet werden können, musst du folgende Datenschutzerklärung beilegen. Dann schickst du das Ganze an: 

Bischöfliches Ordinariat Speyer 
Referat Z/14 - EFZ
Kleine Pfaffengasse 16
67346 Speyer 

Die Jugendleiter*innen-Card - Juleica

Alle Infos zur Juleica und dem Ehrenamtsnachweis findest Du hier.

Sonderurlaub

Als ehrenamtliche Leiter*in in der Jugendarbeit steht dir zu verschiedenen Anlässen und Aktionen Sonderurlaub zu. Hier findest du Infos über Möglichkeiten und Beantragungen.

Rhein-Land-Pfalz

Wer kann davon profitieren?

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens 16 Jahre alt, die in einem Dienst-, Arbeits-, oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie leitend tätig sind bei Sport-, Kultur-, Erholungs-, Freizeitgestaltungs- und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen oder Jugendwanderungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, oder wenn sie an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Fachtagungen zu Fragen der Jugendhilfe teilnehmen, die zur Erfüllung der Leitungsaufgabe dienen.

Was gibt es?

Der oben genannten Personengruppe stehen bis zu 12 Tagen Sonderurlaub im Jahr zu, die auch als 24 halbe Tage gewährt werden können. Der Sonderurlaub ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht nicht, jedoch gewährt das Land für jeden vollen Sonderurlaubstag einen Ausgleichsbetrag bis zu 70 Euro(!).

Wie geht das?

Anträge müssen vier Wochen vor der beabsichtigten Freistellung bei der Beschäftigungsstelle eingehen. Diese Anträge können von einem öffentlichen oder einem anerkannten freien Träger der Jugendhilfe gestellt werden

Formulare Rheinland-Pfalz

Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall

Leitfaden über Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub

Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

Saarland

Wer kann davon profitieren?

Für die Mitarbeit in Zeltlagern, bei Freizeiten, Wanderungen und Maßnahmen im Bereich der internationalen Jugendarbeit, für die Teilnahme an Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung so wie Konferenzen und Tagungen der anerkannten Jugendverbände oder für die Teilnahme an Maßnahmen der Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen.

Voraussetzungen sind: Der Träger der Maßnahme muss ein anerkannter Jugendverband bzw. eine Jugendbehörde sein. Der/die Gruppenleiter*in muss mindestens 15 Jahre alt sein.

Es können maximal zwei Arbeitswochen Sonderurlaub pro Kalenderjahr beantragt werden. Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Anspruch auf Sonderurlaub ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs muss der Antrag dem/der Arbeitgeber*in oder der Schulleitung vorliegen.

Nur in begründeten Einzelfällen kann der/die Arbeitgeber*in, oder die Schulleitung die Gewährung von Sonderurlaub verweigern.

Beschäftigten, die Sonderurlaub erhalten, dürfen in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis keine Nachteile entstehen. Dies gilt sinngemäß auch für SchülerInnen, die Sonderurlaub erhalten.

Formulare Saarland

Gesetz zum Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit

Sonderurlaub für das ehrenamtliche Engagement in der Jugendarbeit

Antrag auf Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen in der Jugendarbeit